Dienstvereinbarungen zu Pflege & Beruf
Das Pflegezeitgesetz gilt für alle Beschäftigten der Otto-von-Guericke Universität, einschließlich wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte, sowie Tutoren und Auszubildende. Das Pflegezeitgesetz beinhaltet die kurzfristige Freistellung von zehn Tagen und eine Pflegezeit bis sechs Monaten je pflegebedürftigen Angehörigen. Das Familienpflegezeitgesetz gilt für die Pflege pflegebedürftiger Angehöriger bis zu 24 Monaten mit voller und teilweiser Freistellung.
Als „nahe Angehörige“ gelten:
- Eltern
- Großeltern
- Schwiegereltern
- Ehegatten
- Lebenspartner
- Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft
- Geschwister
- eigene Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, Kinder sowie Adoptiv- und Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners
- Schwieger- und Enkelkinder
- Stiefeltern
- lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaften
- Schwägerinnen und Schwager
Wird eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG angestrebt, können maximal zehn Freistellungstage pro Pflegefall in Anspruch genommen werden. Die Anzeigepflicht kann in jeder denkbaren Art und Weise durchgeführt werden, notfalls auch durch Dritte. Als Nachweis muss eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit oder der Nachweis über die Pflegebedürftigkeit durch eine Pflegestufe (mindestens Stufe 1) auf Verlangen des Arbeitgebers vorgelegt werden. Eine Entgeltfortzahlung erfolgt nicht. Die Antragstellung erfolgt formlos, der eigene Versicherungsschutz in den Kranken-, Pflege-, Renten-, und Arbeitslosenversicherungen bleibt vollständig erhalten.
Wird eine Pflegezeit nach § 3 PflegeZG, § 2 und 2a FPfZG angestrebt, können maximal 24 Monate für jeden pflegebedürftigen Angehörigen und maximal drei Monate Sterbebegleitung in Anspruch genommen werden. Die Pflegezeit muss in einem Stück genommen werden, kann jedoch unter der Höchstdauer liegen und bis zur Höchstdauer verlängert werden. Die Ankündigungspflicht muss spätestens 8 Wochen vor Inanspruchnahme als schriftlicher Antrag erfolgen. Eine Ablehnung des Arbeitgebers ist nicht möglich.
Wird eine Teilzeitbeschäftigung gewünscht, muss das im Antrag beinhaltet sein. Die Absenkung muss mindestens um 15 Stunden erfolgen. Für jeden Kalendermonat der vollständigen Freistellung der Arbeitsleistung, wird der Urlaubsanspruch jedoch um ein Zwölftel gekürzt. Die Nachweispflicht beinhaltet eine Bescheinigung über die Begutachtung der Pflegekasse oder den Medizinischen Dienst der Krankenkasse, welche auch nachgereicht werden kann. Eine Entgeltfortzahlung erfolgt nicht, dafür wird unter Voraussetzungen Pflegeunterstützungsgeld durch die Pflegekassen bzw. durch das private Versicherungsunternehmen des Pflegebedürftigen gezahlt. Es besteht zudem die Möglichkeit sich von der Versicherungspflicht der Krankenkassen befreien zu lassen.
Für alle Mitarbeiter, welche eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung oder eine Pflegezeit beantragen, gilt ein Sonderkündigungsschutz von 12 Wochen vor dem angekündigten Beginn bis zum Ende der Pflegezeit.
Dienstvereinbarung zur Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz.
Weitere Informationen unter: http://www.bekanntmachungen.ovgu.de/-p-332