Was regelt das KiföG Sachsen-Anhalt?
Laut Gesetz zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (Kinderförderungsgesetz - KiFöG vom 12.November 2004) hat jedes Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Land Sachsen-Anhalt mit der Geburt an bis zur Versetzung in den 7.Schuljahrgang Anspruch auf einen ganztägigen Platz (d.h. eine 10-stündige Betreuung pro Tag) in einer Tageseinrichtung, wenn z.B. bis zum Schuleintritt, aus Gründen der Erwerbstätigkeit, der Aus-, Fort- und Weiterbildung oder der Teilnahme der Eltern an einer Maßnahme der Arbeitsförderung nach § 3 SGB III ein Bedarf für eine solche Förderung besteht.
Wer regelt die Kosten für die Betreuung?
Eltern, deren Kinder einen Kindergarten besuchen, haben für die Bereitstellung eines Kindergartenplatzes Beiträge zu entrichten. Die Beitragspflicht beginnt mit dem 1. Monat in dem das Kind Aufnahme findet. Sie endet im Folgemonat der schriftlichen Abmeldung. Der Beitrag ist im Voraus zu entrichten und spätestens am 3. Werktag eines Monats fällig. Der Elternbeitrag ist ein Jahresbeitrag, der auf 12 Monate aufgeteilt ist. Er ist auch dann zu entrichten, wenn dass Kind aufgrund von Erkrankungen oder sonstigen Gründen den Kindergarten nicht besucht.
Bei Eltern mit geringen Einkommen erlässt das Jugendamt gemäß §13 SGB Kifög in Verbindung mit § 90 SGB den Elternbeitrag, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Die entsprechenden Anträge für die Befreiung oder Ermäßigung des Elternbeitrags bekommt man beim Jugendamt oder bei den einzelnen Trägern.