Pflege & Beruf
Sich während der Beschäftigung um eine nahestehende pflegebedürftige Person zu kümmern, ist immer eine schwierige Situation und bedarf viel Zeit und Energie. Während sich Mama und Papa auf den kommenden Nachwuchs langsam vorbereiten können, entsteht durch eine pflegebedürftige Person eine ganz neue und meist plötzlich eintreffende Situation. Die Vereinbarkeit von Pflegeaufgaben und Studium bzw. Pflegeaufgaben und Beruf ist dabei nicht immer ganz einfach. Darum unterstützen wir hierbei Studierende und Beschäftigte bestmöglich.
Wer gilt als Pflegebedürftig?
Innerhalb des Pflegeversicherungsgesetztes gilt die Pflegebedürftigkeit für Menschen, welche wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung im Bereich der Körperpflege, der Ernährung, der Mobilität und der hauswirtschaftlichen Versorgung auf Dauer von voraussichtlich mindestens sechs Monaten in erheblichen oder höheren Maße Hilfe bedürfen.
Durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung wird die Pflegebedürftigkeit geprüft und bei vorhandener Pflegebedürftigkeit in eine von drei existierenden Stufen eingeordnet. Die Höhe der Leistungen unterscheidet sich je nach Pflegestufe.
Kann die zu pflegende Person nicht die Voraussetzungen der Pflegestufe 1 erfüllen, lebt allerdings ebenfalls mit einer eingeschränkten Alltagskompetenz, kann dennoch Betreuungsgeld angefordert werden, da seit 2008 die Pflegestufe 0 existiert. Ebenso wurde 2013 durch eine Neudefinition des Pflegebegriffes eine Leistungsverbesserung für demenziell erkrankte Menschen eingeführt.
Welche Möglichkeiten der Pflege gibt es?
Während die häufigste Form der Pflege Zuhause stattfindet, kann ebenso ein Pflegeheim in Anspruch genommen werden. An der Stelle wird zwischen ambulanter und stationärer Pflege unterschieden. Zur Unterstützung für die Pflege Zuhause können Pflegegelder, Einzelpflegekräfte, Pflegehilfsmittel und Kombinationsleistungen beantragt werden. Die Pflege im Heim hingegen kann als vollstationäre, teilstationäre oder Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden. Dabei werden Qualität und Transparenz in den Heimen regelmäßig geprüft.
Bei der Pflege von Angehörigen Zuhause gilt als finanzielle Unterstützung das Pflegegeld, welche nicht an die Pflegeperson, sondern ausschließlich an die pflegebedürftige Person gezahlt wird. Als Pflegeperson gilt, wer mindestens 14 Stunden in der Woche pflegt. Ist die Pflegeperson nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig, zahlt die Pflegeversicherung die Beiträge an die Rentenversicherung. Die Pflegeperson ist außerdem während aller Pflegetätigkeiten beitragsfrei, gesetzlich unfallversichert. Ist es der Pflegeperson wegen Urlaubs oder Krankheit nicht möglich die zu pflegende Person zu betreuen, zahlt die Pflegekasse die notwendigen Ersatzleistungen.
Familienpflegezeit
Seit Januar 2015 besteht ein Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit. Das bedeutet, dass Beschäftigte für einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten bei einer Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden teilweise freistellen lassen. Für Beamte und Beamtinnen gelten die jeweiligen beamtenrechtlichen Regelungen. Wird ein Angehöriger akut pflegebedürftig, besteht das Recht, bis zu zehn Arbeitstage eine Freistellung zu erlangen.
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