Welche allgemeinen Leistungen kann beziehen?

Auf dieser Seite finden Sie die Antworten auf Fragen rund um Kindergeld und Kinderzuschlag. Außerdem haben wir Hinweise zum Wohngeld, zum Elterngeld und zum Mutterschaftsgeld. Zudem gibt es Ratschläge rund um das Thema Unterhaltsvorschuss, ALG I/ ALG II und Sozialleistungen.

Wer bekommt Kindergeld und den Kindergeldzuschlag?

Jedes Kind hat von Geburt an Anspruch auf Kindergeld, ganz unabhängig vom Einkommen der Eltern. Für das erste und zweite Kind gilt ein Regelsatz von monatlich jeweils 184, das dritte Kind erhält 190 monatlich. Ab dem vierten Kind bekommt man jeweils 215 pro Kind.

Wo muss ich das Kindergeld beantragen?

Studierende stellen einen entsprechenden Antrag auf Kindergeld bei der Familienkasse der Agentur für Arbeit an ihrem Wohnort. Mitzubringen ist die Geburtsurkunde des Kindes. Genaueres finden Magdeburger hier

 

Arbeitsagentur Magdeburg
Familienkasse
Hohepfortestraße 37
39085 Magdeburg
Familienkasse.Magdeburg@arbeitsagentur.de

MitarbeiterInnen wenden sich bitte ebenfalls an die Familienkassen.

Wer hat Anspruch auf einen Kindergeldzuschlag?

Für Eltern mit geringem Einkommen gibt es die Möglichkeit unter bestimmten Umständen zusätzlich zum Kindergeld Kinderzuschlag zu beantragen. Dieser beträgt höchstens 140,00 monatlich und wird maximal 36 Monate gewährt. Der Kinderzuschlag kann verwährt werden, wenn die Eltern bereits Leistungen nach dem SGB II erhalten. Leistungen wie Wohngeld und Erziehungsgeld hingegen werden nicht angerechnet. Der Kinderzuschlag kann auch bei der Familienkasse des Arbeitsamtes am entsprechenden Wohnort gestellt werden.

Wann und wo kann ich Wohngeld beantragen?

Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zur Miete und wird abhängig vom (Familien-) Einkommen, Anzahl der Personen im Haushalt und Höhe der monatlichen Miete gewährt. Einen Antrag auf Wohngeld kann bei der Wohngeldstelle oder im zuständigen Bürgerbüro gestellt werden.

Wer BAföG erhält, wird selten auch zusätzlich Wohngeld bewilligt bekommen, da das BAföG bereits einen Zuschuss für Miete enthält. Ein Antrag lohnt sich für Studierende die nicht mehr durch BAföG gefördert werden und Kinder von studierenden Eltern, die kein Sozialgeld beziehen.

Seit dem 01. 01. 2005 ist im Zuge von Hartz IV das neue Sozialgesetzbuch II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) und das Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe) in Kraft getreten. Studierende (und ihre Kinder) gehören in der Regel zu der Personengruppe des SGB II. Zuständig für die Leistungen nach dem SGB II sind die Jobcenter.

Sozial- und Wohnungsamt
Wilhelm-Höpfner-Ring 4
39116 Magdeburg
Tel. 0391-5 40 31 44

Jobcenter
Otto-von-Guericke-Straße 12a
39104 Magdeburg
(Gebäudekomplex City Carre)
Tel.: 0391-5 62-17 77

Wer hat Anspruch auf Elterngeld und wo muss ich das beantragen?

Anspruch auf Elterngeld haben Eltern, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben, und ihr Kind überwiegend selber betreuen. Sie dürfen nicht erwerbstätig sein oder mehr als 30 Stunden wöchentlich Teilzeitarbeit leisten. Seit dem 01.01.2007 gibt es Elterngeld. Es ist einkommensabhäng und soll als Lohnersatz gezahlt werden. Die Höhe beläuft sich auf 67 % des vor der Geburt verdienten Gehalts. Der Höchstbetrag liegt bei 1.800 Monat und der Mindestbetrag bei 300 im Monat. Die Bezugsdauer beträgt 12 Monate, kann unter bestimmten Voraussetzungen auf 14 Monate (wenn auch das jeweils andere Elternteil Erziehungsurlaub beantragt) verlängert werden. Der Ratgeber unter http://www.mein-elterngeld.de/ listet noch einmal alle wichtigen Informationen auf.

Für MitabeiterInnen ist auch das Personaldezernat der geeignete Ansprechpartner.

Das Elterngeld wird bei der Elterngeldstelle beantragt:

Halberstädter Straße 39a
39112 Magdeburg
Telefon: 727-3000
Fax: 627-3701 oder -3702
Email: posths@lvwa.sachsen-anhalt.de

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat den Ratgeber "Elterngeld und Elternzeit" herausgegeben. 

Wer hat Anspruch auf Mutterschaftgeld?

Studentinnen, die sich in einem Arbeitsverhältnis und in der Mutterschutzfrist befinden (d.h. 6 Wochen vor der Geburt des Kindes sowie 8 Wochen nach der Entbindung), haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld als Lohnersatzzahlung. Da es sich hierbei um eine Leistung der gesetzlichen Krankenkasse handelt, ist die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse Voraussetzung. Bei Früh- und Mehrgeburten verlängert sich die Bezugsdauer auf 12 Wochen nach der Entbindung. Die Höhe des Mutterschaftsgeldes berechnet sich nach dem Nettoeinkommen der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist.

Hinweis: Studentinnen, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, erhalten Mutterschaftsgeld zu Lasten des Bundes. Ein entsprechender Antrag auf Mutterschaftsgeld ist mit Beginn der Schutzfrist bei der betreuenden Krankenkasse zu stellen.

Wer erhält Unterhaltsvorschuss?

Ein Kind, wenn es:

  • in Deutschland seinen Wohnsitz hat,
  • bei einem allein erziehenden Elternteil lebt,
  • von dem anderen Elternteil nicht oder unregelmäßig Unterhalt bekommt und
  • das 12. Lebensjahr nicht vollendet hat.

Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss in Sachsen - Anhalt?

  • für Kinder bis unter 6 Jahren 133 monatlich;
  • für ältere Kinder bis unter 12 Jahren 180 monatlich

Wie lange wird Unterhaltsvorschuss gezahlt?

  • höchstens 72 Monate
  • die Zahlung endet spätestens, wenn das Kind das 12. Lebensjahr erreicht, auch wenn noch nicht volle 72 Monate gezahlt wurden.

Die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz müssen schriftlich beantragt werden. Anträge erhält man auf dem Jugendamt. Unterhaltsvorschussleistungen schließen den Anspruch des Kindes auf Sozialgeld oder Sozialhilfe nicht aus.

Wer erhält ALG I?

Arbeitslosengeld I erhalten nur diejenigen, die bereits in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt und damit einen Anspruch erworben haben. Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld I ist demnach u.a. bereits versicherungspflichtig (d.h. regelmäßig mehr als 20 Stunden pro Woche) gearbeitet zu haben, und zwar innerhalb der letzten 3 Jahre mindestens 12 Monate lang (vor oder während des Studiums). Für Arbeitslosengeld I ist die Agentur für Arbeit zuständig.

Wer hat Anspruch auf ALG II und Sozialgeld?

Studierende können diese Leistungen aufgrund des § 7 SGB II nicht erhalten, wenn sie förderungsfähig nach BAföG sind. In besonderen Härtefällen kann nach §7 Abs. 2 SGB II eine Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes als Darlehen gewährt werden. Studierende können für ihre minderjährigen Kinder Sozialgeld nach § 28 SGB II beantragen, wenn deren Einkommen (Unterhalt, Kindergeld, Kinderzuschlag), den Bedarf nach SGB II nicht übersteigt. Anträge gibt es im Jobcenter.

Was sind Mehrbedarfsleistungen und wer hat Anspruch darauf?

Während der Schwangerschaft hat die Studierende, unabhängig ob sie Leistungen nach dem SGB II bekommt, Anspruch auf Mehrbedarfszuschläge. Das Einkommen der Studierenden darf nicht oder nur geringfügig über dem Regelsatz nach SGB II liegen. Studentinnen, die schwanger sind oder ein Kind betreuen, haben Anspruch auf folgende Leistungen:

  • Mehrbedarf für Schwangere nach der 12. Schwangerschaftswoche (§ 21 Abs. 2 SGB II).
  • Mehrbedarf für Alleinerziehende mit einem Kind unter 7 oder 2 Kindern unter 16 Jahren (§ 21 Abs. 3 SGB II).

Auf einmalige Leistungen wie Schwangerschaftsbekleidung, Kindererstausstattung, Kinderbett, Hochstuhl etc. haben Studierende auch einen Anspruch (§ 23 Abs. 3 SGB II). Ein Antrag sollte so schnell wie möglich gestellt werden und zwar im Jobcenter.

Wer kann von den Rundfunkgebühren befreit werden? Wo muss ich die Befreiung beantragen?

Rundfunk-Gebühren-Befreiung: Empfänger von ALG II können von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden. Antragsformulare sind im Sozialamt, bei der Caritas oder im Internet (https://www.rundfunkbeitrag.de/) erhältlich. Die Bearbeitung der Anträge erfolgt durch die Landesrundfunkanstalt Köln (GEZ). Sozialtarif für Anschlüsse der Telekom: Dabei handelt es sich um eine Vergünstigung, welche die Deutsche Telekom bedürftigen Menschen gewährt. Voraussetzung ist die Rundfunk-Gebühren-Befreiung der GEZ. Im örtlichen T-Punkt kann der Antrag gestellt werden.

Wo erhalte ich noch Unterstützung in Magdeburg?

Die Bundesstiftung "Mutter und Kind" hilft Eltern, die sich in einer Notlage befinden, d.h. wenn andere Sozialleistungen nicht ausreichen oder nicht rechtzeitig eintreffen. Sie hilft mit einmaligen finanziellen Beihilfen rund um die Schwangerschaft, Geburt und Babyausstattung (vor allem für die Erstausstattung des Kindes), die Weiterführung des Haushalts, die Wohnung und Einrichtung sowie für die Betreuung des Kleinkindes. Bei der örtlichen Schwangerschaftsberatungsstelle erhält man entsprechende Antragsformulare. Der Antrag sollte so früh wie möglich gesellt werden.

Zur Schwangerschaftsberatungsstelle ist ein Schwangerschaftsattest (z.B. Mutterpass) mitzubringen. Bei konkretem und lebensnotwendigem Bedarf (z.B. für Mobiliar, Elektrogeräte oder Hilfen bei Verschuldungen) können sich Eltern ferner an die Landesstiftung "Familie in Not" wenden.

Stiftung "Familie in Not Land Sachsen-Anhalt"
Halberstädter Straße 39a
39112 Magdeburg

 

Letzte Änderung: 25.09.2023 - Ansprechpartner: Webmaster